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Ihr gutes Recht
Wenn Sie unverschuldet in
einen Unfall verwickelt wurden oder Ihr Fahrzeug auf sonstige Weise
beschädigt wurde, können Sie grundsätzlich von Ihrem Recht Gebrauch
machen, einen
Sachverständigen Ihres Vertrauens zu Rate zu ziehen. Dieses Recht
haben Sie auch bei der
Beauftragung eines Rechtsanwalts, der die Schadensabwicklung für Sie
übernehmen kann. Die Kosten hierfür sind von der
Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers zu tragen.
Es kann der Fall eintreten, dass die gegnerische Versicherung sich
dafür stark macht, den
gutachterlich festgestellten Schaden durch einen eigenen Gutachter
beurteilen zu lassen.
Möglicher Grund könnte dafür sein, dass durch die geschäftliche
Verbundenheit mit der
Versicherung der Schaden für die Versicherung günstiger dargestellt
wird. Die Versicherung
kann
versuchen, ein “Recht auf Nachbesichtigung” geltend zu machen.
Hat die
gegnerische Versicherung ein Recht auf Nachbesichtigung?
Nein! Sie müssen sich
nicht darauf einlassen. Bei einem Kraftfahrzeugunfall darf der
Geschädigte
sich grundsätzlich auf ein von ihm eingeholtes
Sachverständigengutachten zur
Schadensermittlung verlassen (vgl. z.B. BGH ZfS 1989, 299f.[300];
Jaqusch-Hentschel, a.a.O.,
§ 1
StVG Rz. 6 m.w. Nachw.) und darf seinen Schaden allein auf der
Grundlage eines
derartigen Gutachtens abrechnen, das auch als Basis für die
Schätzung des Reparaturschadens
durch ein Gericht gem. § 287 I ZPO in der Regel ausreicht. Wenn das
eingeholte Gutachten
allerdings gravierende Mängel aufweist, die auch für den
Geschädigten ohne weiteres erkennbar
sind, kann die gegnerische Versicherung das Recht zu einer
Nachbesichtigung bekommen.
Was
soll ich bei Problemen in der Schadensabwicklung tun?
Wenden Sie sich an einen versierten Rechtsanwalt. Die Kosten für
die Beauftragung des
Rechtsanwalt sind ein Teil des Schadens und müssen von der
gegnerischen Versicherung
erstattet werden. Wenn Sie keinen versierten Rechtsanwalt kennen,
können Sie sich sehr gerne
mit mir in Verbindung setzen, ich helfe Ihnen gerne weiter.
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