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Ihr gutes Recht

Wenn Sie unverschuldet in einen Unfall verwickelt wurden oder Ihr Fahrzeug auf sonstige Weise
beschädigt wurde, können Sie grundsätzlich von Ihrem  Recht Gebrauch machen, einen
Sachverständigen Ihres Vertrauens zu Rate zu ziehen. Dieses Recht haben Sie auch  bei der
Beauftragung eines Rechtsanwalts, der die Schadensabwicklung für Sie übernehmen kann. Die Kosten hierfür sind von der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers zu tragen.

Es kann der Fall eintreten, dass die gegnerische Versicherung sich dafür stark macht, den
gutachterlich festgestellten Schaden durch einen eigenen Gutachter beurteilen zu lassen.
Möglicher Grund könnte dafür sein, dass durch die geschäftliche Verbundenheit mit der
Versicherung der Schaden für die Versicherung  günstiger dargestellt wird. Die Versicherung
kann versuchen, ein “Recht auf Nachbesichtigung” geltend zu machen.
 

Hat die gegnerische Versicherung ein Recht auf Nachbesichtigung?

Nein! Sie müssen sich nicht darauf einlassen. Bei einem Kraftfahrzeugunfall darf der Geschädigte
sich grundsätzlich auf ein von ihm eingeholtes Sachverständigengutachten zur
Schadensermittlung verlassen (vgl. z.B. BGH ZfS 1989, 299f.[300]; Jaqusch-Hentschel, a.a.O.,
§ 1 StVG Rz. 6 m.w. Nachw.) und darf seinen Schaden allein auf der Grundlage eines
derartigen Gutachtens abrechnen, das auch als Basis für die Schätzung des Reparaturschadens
durch ein Gericht gem. § 287 I ZPO in der Regel ausreicht. Wenn das eingeholte Gutachten
allerdings gravierende Mängel aufweist, die auch für den Geschädigten ohne weiteres erkennbar
sind, kann die gegnerische Versicherung das Recht zu einer Nachbesichtigung bekommen.
 

Was soll ich bei Problemen in der Schadensabwicklung tun?
 

Wenden  Sie sich an einen versierten Rechtsanwalt. Die Kosten für die Beauftragung des
Rechtsanwalt sind ein Teil des Schadens und müssen von der gegnerischen Versicherung
erstattet werden. Wenn Sie keinen versierten Rechtsanwalt kennen, können Sie sich sehr gerne
mit mir in Verbindung setzen, ich helfe Ihnen gerne weiter.

 

 

     










 

 

 

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